Seit dem Schuljahr 2010/2011 besteht für die Schülerinnen und Schüler des M-Zugs die Wahlmöglichkeit entweder nach § 54 VSO oder nach § 59 VSO an der Besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Mittelschulabschlusses teilzunehmen.
Entscheiden sich Schülerinnen/Schüler bzw. Erziehungsberechtigte für die Teilnahme nach § 54 VSO, werden die Noten des Zwischenzeugnisses als Jahresfortgangsnoten in die Gesamtbewertung eingebracht. Ein Antrag der Erziehungsberechtigten ist notwendig. Die Entscheidung muss vor Prüfungsbeginn erfolgen und wird zum Zeitpunkt der Anmeldung empfohlen.